TSE-Hardware & Software zur Kassensicherungsverordnung

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Infos & Bestellung der TSE-Hardware & Software zur Kassensicherungsverordnung

Hotelsoftware- & Kassensystem-Fiskalisierung

Seit dem 01.01.2020 gilt die sogenannte Kassensicherungsverordnung. Mit der hotline Hotelsoftware und unseren Easy2Bon Kassensystemen sind Sie weiterhin auf der sicheren Seite.  Alles, was Sie wissen und beachten müssen, können Sie hier kurz und bündig nachlesen.


Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

Die Kassensicherungsverordnung ist eine Verordnung des Finanzministeriums, die am 26.09.2017 ins Leben gerufen wurde. Die Verordnung schreibt die neuen Standards zur Verhinderung von Manipulationen an Registrierkassen vor. Basierend ist die KassenSichV auf dem “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” vom 16.12.2016.

Seit dem 01. Januar 2020 müssen in Deutschland Registrierkassen (und somit auch Hotelprogramme) mit einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Diese TSE speichert alle Transaktionen in einem unveränderbaren Protokoll, das im Anschluss für das Finanzamt exportiert werden muss.

Folgende Punkte sind in der Kassensicherungsverordnung geregelt:

  • Die technische Sicherheitseinrichtung
  • Übermittlung der Kassendaten an das Finanzamt über eine Schnittstelle
  • Anmeldepflicht der Software bzgl. elektronischen Kasse beim Finanzamt
  • Belegausgabepflicht
 

Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

Als Technische Sicherheitseinrichtung wird ein Sicherheitsmodul in elektronischen Registrierkassen bezeichnet, das der lückenlosen und unveränderbaren Aufzeichnung aller Kassenvorgänge dient. Wir bieten Ihnen zwei Varianten an. Einmal die lokale Variante und einmal die Online-TSE. Beachten Sie, dass das Zertifikat und die Hardware der lokalen Variante alle 5 Jahre erneuert werden muss.

Die Bestandteile der technischen Sicherheitseinrichtungn (TSE):

  • Sicherheitsmodul: Das Modul erstellt eine digitale Signatur und speichert diese ab
  • Speichermedium: Dort werden alle Daten gespeichert
  • Einheitliche digitale Schnittstelle: Die Schnittstelle ist für den Export der Daten zuständig

Die digitale Schnittstelle

Bisher gab es kein einheitliches Format zum Auslagern der Daten für das Finanzamt. Dies ändert sich nun mit der Kassensicherungsverordnung und der neuen einheitlichen digitalen Schnittstelle.

Ablauf – Von Ihrer Bestellung zur Einrichtung

Nach Ihrer Bestellung erhalten Sie von uns in jedem Fall eine Bestellbestätigung als Beleg dafür, dass Sie die Bestellung rechtzeitig ausgelöst haben. Nach der Zahlung der Rechnung erhalten Sie alle wichtigen Unterlagen und die Hardware per Post- Einschreiben zugestellt. Sobald Sie die Unterlagen vorliegen haben, übernehmen wir die Vereinbarung eines Termins für die Einrichtung, Installation und Live- Schaltung der Software.

Wichtig: Sollten Sie die Bestellbestätigung per E-Mail nicht erhalten haben, schauen Sie bitte in Ihrem SPAM-Ordner. Fügen Sie sicherheitshalber vertrieb@softtec.de als Empfänger hinzu, damit Sie die Bestätigung garantiert erhalten. Bitte führen Sie die Bestellung nicht doppelt durch!

Bei sämtlichen Rückfragen kontaktieren Sie gerne jederzeit die folgende E-Mail-Adresse: vertrieb@softtec.de

Voraussetzungen

hotline: Version 21 (neuste Version)
easy2bon: Version 7 (neuste Version)

Bestellung der TSE-Hardware & Software zur Kassensicherungsverordnung

Bestellen Sie jetzt die notwendige Hard- und Software für die Kassensicherungsverordnung ganz bequem über unser Online- Bestellformular. Die Bestellung setzt sich dabei aus zwei Komponenten zusammen:

1. Software

Um Sie vor einer nachträglichen Manipulation Ihrer Kassensysteme zu schützen, nutzen Sie künftig die Software des führenden Fiskalsoftwarehersteller efsta (für eine monatliche Grundgebühr). Diese wird von uns eingerichtet, installiert und registriert (einmalige Dienstleistung).

2. Hardware

Die Fiskalsoftware benötigt zwingend eine zugehörige TSE Einheit, daher bieten wir Ihnen zwei Möglichkeiten an, wie Sie unsere Software verwenden können. Zum einen die „Technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) als lokale Variante mittels USB. Zum anderen die TSE als online Variante, kurz: Online- TSE. Neben der persönlichen Vorliebe, ob Sie lokal oder online bevorzugen, unterscheiden sich die beiden Varianten in der Abrechnung – entweder monatlich (Online- TSE) oder einmalig (USB).  Hierbei ist bei der lokalen Variante zu beachten, dass die Hardware (USB-Stick), aufgrund einer ablaufenden Gültigkeit des dazugehörigen Zertifikats alle fünf Jahre erneuert werden muss.

Wichtiges zu Ihrer Bestellung

Beachten Sie bitte, dass je hotline Hotelsoftware und Easy2Bon Kassensystem jeweils ein Hard- und Software- Paket bestellt werden muss. Die Schnittstelle von Ihrer Hotelsoftware oder ihrem Easy2Bon Kassensystem zu efsta, stellen wir allen Kunden mit aktivem Pflegevertrag kostenfrei zur Verfügung.

Alternativ können Sie auch unser PDF-Bestellformular nutzen:

FAQ zur Kassensicherungsverordnung

Die wichtigsten Fragen & Antworten

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten, die momentan zur Kassensicherungsverordnung auftauchen.

Als Technische Sicherheitseinrichtung wird ein Sicherheitsmodul in elektronischen Registrierkassen bezeichnet, das der lückenlosen und unveränderbaren Aufzeichnung aller Kassenvorgänge dient. Wir bieten Ihnen zwei Varianten an. Einmal die lokale Variante und einmal die Online-TSE. Beachten Sie, dass das Zertifikat und die Hardware der lokalen Variante alle 5 Jahre erneuert werden muss.

 
Sie benötigen pro hotline Hotelsoftware oder Easy2Bon Kassensystem eine TSE. Sollten Sie also nur die hotline Hotelsoftware nutzen, müssen Sie eine TSE bestellen. Sollten Sie sowohl die Hotelsoftware, als auch unser Kassensystem nutzen, müssen Sie zwei TSE beauftragen.

Beispiel: Bestellung von Ware beim Lieferanten in einer Warenwirtschaft, die für eine verbindlich vereinbarte Veranstaltung bestimmt ist?

Es müssen nur die Geschäftsvorfälle abgesichert werden, die zu einem kassenrelevanten oder kassensturzrelevanten Vorgang gehören oder zu diesem werden könnten. Bestellungen beim Lieferanten über eine Warenwirtschaft gehören nicht dazu, auch wenn sie einem zukünftigen Verkauf eindeutig zugeordnet werden können. Sie müssen im Rahmen der gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten aufgezeichnet werden.

Nr. 2.1.4 des AEAO zu § 146 definiert: „Ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist die zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software, die elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen und somit Grundaufzeichnungen erstellt“. Damit sind die fraglichen Systeme eindeutig „elektronisches Aufzeichnungssysteme“. Sobald die Systeme in der Lage sind, bare Zahlungsvorgänge zu erfassen und abzuwickeln, fällt der entsprechende Teil der Software – jedoch nicht das gesamte System – unter die Anforderungen des § 146a AO i.V.m. der KassenSichV.
Mobile Endgeräte sind dahingehend zu unterscheiden, ob sie selbst ein (Teil eines) Aufzeichnungssystem(s) sind, oder als Eingabegerät zu qualifizieren sind. Kann das Gerät offline, ohne Anbindung an eine andere zentrale, die Aufzeichnungen führende Kasse betrieben werden, handelt es sich um ein selbständiges Aufzeichnungssystem und ist selbst unmittelbar an eine TSE anzubinden. Gehen die Funktionen des Geräts hingegen nicht über die Funktionen z.B. einer Tastatur hinaus, handelt es sich um ein Eingabegerät. In diesem Fall werden die erfassten Daten unmittelbar nach Erfassung an ein mit einer TSE verbundenes Aufzeichnungssystem übergeben.
Wenn das System keine baren Zahlungsvorgänge vor Ort ermöglicht, muss das System nicht über eine TSE verfügen.
Über die ID 1 – 4 sind immer die jeweils geltenden Steuersätze abzubilden. Historische Steuersätze (z. B. 19 % und 7 % für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020) sind über die ID 11 und 21 (allgemeiner Steuersatz) oder 12 und 22 (ermäßigter Steuersatz) abzubilden (vgl. Tz. 3.2.6 der DSFinV-K 2.2).
Eine Kasse ohne entsprechende TSE-Anbindungsmöglichkeit darf ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Wenn eine TSE-Anbindungsmöglichkeit besteht, der Steuerpflichtige diese aber nicht nutzt, ist das nicht das Risiko des Herstellers. Verantwortlich für den ordnungsgemäßen Einsatz der TSE ist der Steuerpflichtige (vgl. Tz. 21 der GoBD).
Nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 6 AO ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld belegt ist. Das Bußgeld kann unabhängig davon, ob es tatsächlich eine Manipulation oder Steuerverkürzung gegeben hat, verhängt werden.

EFSTA ist der führende Fiskalsoftwarehersteller und bietet die Software für rechtskonforme Fiskalisierung. Die EFSTA Fiskallösung, bestehend aus der Fiskal-Middleware “Elektronische Fiskalregister” (EFR) sowie der EFSTA Cloud, ist länderübergreifend einsetzbar zur Erfüllung nationaler und internationaler Vorschriften zur Fiskalisierung. Der Anbieter bietet hochsichere end-to-end Verschlüsselung der übermittelten Daten und Übertragung der Daten an die EFSTA-Cloud – unmittelbar nach der Belegerstellung. EFSTA garantiert die Weiterentwicklung der Fiskal-Middleware und die Bereitstellung von Updates und Software-Wartung. Der Anbieter übernimmt die revisionssichere Archivierung für 10 Jahre in Deutschland, inklusive die verschlüsselte Aufbewahrung von 100.000 Transaktionen für die volle Aufbewahrungsfrist. EFSTA stellt Datenexporte in allen fiskal geforderten Formaten zur Verfügung: DSFinV-K, Volljournal und TSE Export (tar).

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E-Mail: service@softtec.de

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11. Dezember 2023 18:53